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Mutterschutzbestimmungen

Mutterschutzbestimmungen

Sobald der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat er oder sie die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

Diese Schutzbestimmungen gelten für: Arbeiterinnen, Angestellte, Lehrlinge
Weiters mit Abweichungen auch für: Heimarbeiterinnen, Hausgehilfinnen und Hausangestellte, öffentlich Bediensteter des Bundes, Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, Landeslehrerinnen
Für alle übrigen Landes- und Gemeindebediensteten sowie Arbeitnehmerinnen in Land- und Forstwirtschaft gelten zwar andere gesetzliche Regelungen, diese entsprechen jedoch inhaltlich weitgehend dem Mutterschutzgesetz.
Hinweis: Die Mutterschutzbestimmungen gelten nicht für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft).

Hinweis: Die Mutterschutzbestimmungen gelten nicht für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft).

Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
absolutes Beschäftigungsverbot: acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist)
• die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
• die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt.

individuelles Beschäftigungsverbot: über die acht Wochen hinaus, wenn
• die Mutter dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ein Zeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines Arbeitsinpektionsarztes oder einer Arbeitsinspektionsärztin vorlegt, das bescheinigt, dass die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind
ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
• Heben und Tragen von schweren Lasten
• Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen gleichkommen
• Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
• Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
• Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
• Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
• Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
• Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
• Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
• Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

Weiters besteht auch ein Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (mit Ausnahmen) sowie ein Überstundenverbot.

Hinweis: Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz fällt.

Entgeltmäßige Auswirkungen
• im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung auf Grund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
• die Arbeitnehmerin hat Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
• im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung auf Grund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
• die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
• im Fall einer Freistellung auf Grund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
• die Arbeitnehmerin hat Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

Achtung: Die Arbeitnehmerin steht ab Bestehen der Schwangerschaft unter Kündigungs- und Entlassungsschutz und das Arbeitsverhältnis kann nur unter bestimmten Bedingungen und Einhaltung
spezieller Formvorschriften aufgelöst werden.

In folgenden Zeitabschnitten können Arbeitnehmerinnen rechtswirksam nicht gekündigt werden:
• während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
• nach Ausspruch der Kündigung, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gibt:
• mündliche Kündigung: Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung
• schriftliche Kündigung: Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung
• Nachweispflicht der Arbeitnehmerin: die Schwangerschaft oder deren Vermutung muss durch eine
Bestätigung eines Arztes oder einer Ärztin bzw. die Entbindung eines Kindes durch dessen Geburtsurkunde (gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Geburt) nachgewiesen werden
• (Eltern)Karenz: bis vier Wochen nach der Inanspruchnahme, längstens jedoch bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 2. Lebenjahres des Kindes
• Teilzeitbeschäftigung: bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes

Mitteilungs- und Nachweispflichten
Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

Die Arbeitnehmerin hat
• ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen,
• eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorzulegen,
• den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen,
• den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auf eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft hinzuweisen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat
• das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich, diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin, zu übergeben,
• den Leiter oder die Leiterin der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren,
• eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen.

Achtung: Nicht alle Arbeitnehmerinnen fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate; so ist die Verkehrs- Arbeitsinspektion für Arbeitnehmerinnen im Verkehr, Bezirksverwaltungsbehörden für Hausgehilfinnen oder die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für Arbeitnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zuständig.

Beschäftigungsverbot nach der Geburt

Während der Schutzfrist - jedenfalls acht Wochen nach der Entbindung — besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter. Bei einer Kaiserschnitt- Früh- oder Mehrlingsgeburt beträgt diese Frist jedenfalls 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Frist von 8 Wochen vor der Geburt eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung. Insgesamt kann aber diese Schutzfrist nach der Geburt nicht mehr als 16 Wochen betragen.

Ruhemöglichkeit

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen dafür Sorge tragen, dass sich werdende und stillende Mütter, die in Arbeitsstätten und auf Baustellen beschäftigt sind, unter geeigneten Bedingungen ausruhen bzw. hinlegen können.

Behördenwege nach der Geburt

Sie erhalten die Geburtsurkunde beim Standesamt, das für die Gemeinde zuständig ist, in der Ihr Kind geboren wurde.

Diese Dokumente benötiegn Sie für die Ausstellung:

Für Verheiratete: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern, Geburtsurkunden der Eltern, Meldezettel von Mutter und Vater. Wenn der Vater Ausländer ist, muss der Pass vorgelegt werden.

Für Unverheiratete: Geburtsurkunde der Mutter, Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter, Meldezettel der Mutter. Zugleich ist eine standesamtliche Geburtsbescheinigung zu lösen. Diese wird gemeinsam mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses der zuständigen Krankenkasse übergeben.

Quelle: www.help.gv.at

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  Der Mutterschutz dient zum Schutz Ihrer Gesundheit als werdene und stillende Mutter und dem Ihres Kindes. »  
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