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Sobald der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der
Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat er oder
sie die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG)
einzuhalten.
Diese Schutzbestimmungen gelten für: Arbeiterinnen,
Angestellte, Lehrlinge
Weiters mit Abweichungen auch für: Heimarbeiterinnen,
Hausgehilfinnen und Hausangestellte, öffentlich Bediensteter
des Bundes, Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben
beschäftigt sind, Landeslehrerinnen
Für alle übrigen Landes- und Gemeindebediensteten sowie
Arbeitnehmerinnen in Land- und Forstwirtschaft gelten zwar andere
gesetzliche Regelungen, diese entsprechen jedoch inhaltlich
weitgehend dem Mutterschutzgesetz.
Hinweis: Die Mutterschutzbestimmungen gelten nicht für
selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und
Forstwirtschaft).
Hinweis: Die Mutterschutzbestimmungen gelten nicht
für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe,
Land- und Forstwirtschaft).
Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
absolutes Beschäftigungsverbot: acht Wochen vor der Entbindung
(Schutzfrist)
• die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen
Zeugnisses zu berechnen
• die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem
Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im
Zeugnis angegeben, erfolgt.
individuelles Beschäftigungsverbot: über die acht
Wochen hinaus, wenn
• die Mutter dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ein
Zeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines
Arbeitsinpektionsarztes oder einer Arbeitsinspektionsärztin
vorlegt, das bescheinigt, dass die Gesundheit und/oder das Leben
von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung
gefährdet sind
ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten
verboten:
• Heben und Tragen von schweren Lasten
• Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind
oder diesen gleichkommen
• Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung
gegeben ist
• Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender
Stoffe, Strahlen bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei
denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
• Bedienung von Geräten und Maschinen (mit
Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
• Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
• Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten,
Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,
leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
• Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden
müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen
Unterbrechungen während der Arbeit)
• Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass
diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
• Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen
Unfallgefahren ausgesetzt sind
Weiters besteht auch ein Nachtarbeits-, Sonn- und
Feiertagsarbeitsverbot (mit Ausnahmen) sowie ein
Überstundenverbot.
Hinweis: Im Zweifelsfall entscheidet das
Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß
dem Mutterschutzgesetz fällt.
Entgeltmäßige Auswirkungen • im
Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung auf
Grund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener
Beschäftigungsverbote:
• die Arbeitnehmerin hat Anspruch gegenüber dem
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf jenes Entgelt, das dem
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des
Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
• im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung
durch die Änderung der Beschäftigung auf Grund des
Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
• die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des
Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber oder der
Arbeitgeberin, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene
Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der
Beschäftigung gegolten hätte.
• im Fall einer Freistellung auf Grund des Eingreifens
arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
• die Arbeitnehmerin hat Anspruch gegenüber dem
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf jenes Entgelt, das dem
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des
Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
Achtung: Die Arbeitnehmerin steht ab Bestehen der
Schwangerschaft unter Kündigungs- und Entlassungsschutz und
das Arbeitsverhältnis kann nur unter bestimmten Bedingungen
und Einhaltung
spezieller Formvorschriften aufgelöst werden.
In folgenden Zeitabschnitten können Arbeitnehmerinnen
rechtswirksam nicht gekündigt werden:
• während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung
• nach Ausspruch der Kündigung, wenn die Arbeitnehmerin
die Schwangerschaft innerhalb einer bestimmten Frist bekannt
gibt:
• mündliche Kündigung: Bekanntgabe der
Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der
Kündigung
• schriftliche Kündigung: Bekanntgabe der
Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der
Kündigung
• Nachweispflicht der Arbeitnehmerin: die Schwangerschaft
oder deren Vermutung muss durch eine
Bestätigung eines Arztes oder einer Ärztin bzw. die
Entbindung eines Kindes durch dessen Geburtsurkunde (gleichzeitig
mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Geburt)
nachgewiesen werden
• (Eltern)Karenz: bis vier Wochen nach der Inanspruchnahme,
längstens jedoch bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 2.
Lebenjahres des Kindes
• Teilzeitbeschäftigung: bis vier Wochen nach dem Ende
der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier
Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes
Mitteilungs- und Nachweispflichten Bei einer
Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch der
Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmte Mitteilungs- und
Nachweispflichten:
Die Arbeitnehmerin hat
• ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen
Geburtstermin dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unmittelbar
nach dem Bekanntwerden mitzuteilen,
• eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt
auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
vorzulegen,
• den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der 4.
Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu
machen,
• den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auf eine vorzeitige
Beendigung der Schwangerschaft hinzuweisen.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat
• das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin
dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich, diese Meldung
an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin, zu
übergeben,
• den Leiter oder die Leiterin der betriebsärztlichen
Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren,
• eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die
Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen.
Achtung: Nicht alle Arbeitnehmerinnen fallen in die
Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate; so ist die Verkehrs-
Arbeitsinspektion für Arbeitnehmerinnen im Verkehr,
Bezirksverwaltungsbehörden für Hausgehilfinnen oder die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion für Arbeitnehmerinnen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zuständig.
Beschäftigungsverbot nach der Geburt
Während der Schutzfrist - jedenfalls acht Wochen nach der
Entbindung — besteht ein generelles Beschäftigungsverbot
für werdende und stillende Mütter. Bei einer
Kaiserschnitt- Früh- oder Mehrlingsgeburt beträgt diese
Frist jedenfalls 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Frist von
8 Wochen vor der Geburt eingetreten, so verlängert sich die
Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung.
Insgesamt kann aber diese Schutzfrist nach der Geburt nicht mehr
als 16 Wochen betragen.
Ruhemöglichkeit
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen dafür Sorge
tragen, dass sich werdende und stillende Mütter, die in
Arbeitsstätten und auf Baustellen beschäftigt sind, unter
geeigneten Bedingungen ausruhen bzw. hinlegen können.
Behördenwege nach der Geburt
Sie erhalten die Geburtsurkunde beim Standesamt, das für die
Gemeinde zuständig ist, in der Ihr Kind geboren wurde.
Diese Dokumente benötiegn Sie für die
Ausstellung:
Für Verheiratete: Heiratsurkunde,
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern, Geburtsurkunden der
Eltern, Meldezettel von Mutter und Vater. Wenn der Vater
Ausländer ist, muss der Pass vorgelegt werden.
Für Unverheiratete: Geburtsurkunde der Mutter,
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter, Meldezettel der
Mutter. Zugleich ist eine standesamtliche Geburtsbescheinigung zu
lösen. Diese wird gemeinsam mit dem Entlassungsschein des
Krankenhauses der zuständigen Krankenkasse übergeben.
Quelle: www.help.gv.at
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